Erläuterungen zur e-AUKTION gemäß Bundesvergabegesetz
für öffentliche Auftragsvergaben
Was ist die e-AUKTION nach dem Bundesvergabegesetz?
Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in Österreich haben bei der
Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (kurz:
BVergG) einzuhalten (für Details dazu siehe auch: tails dazu siehe auch:
www.bundesvergabegesetz.at). Neu ist die Möglichkeit der Ermittlung des
Angebotes für den Zuschlag mittels elektronischer Auktion (kurz: e-AUKTION).
Die e-AUKTION ist ein Verfahren zur Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag
erteilt werden soll. Mittels einer elektronischen Vorrichtung werden nach einer
ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte
Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte
vorgelegt, und eine automatische Klassifikation dieser Angebote ermöglicht (§ 31
Abs 1 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 196 Abs 1 BVergG für
Sektorenauftraggeber). Diese Methode zur Bestbotermittlung eignet sich bei der
Vergabe von Leistungen, sofern die Spezifikationen des Leistungsgegenstandes
eindeutig und vollständig beschrieben werden können. Bau- oder
Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen zum Gegenstand haben, können
nicht Gegenstand einer e-AUKTION sein (§ 31 Abs 2 BVergG für öffentliche
Auftraggeber; § 196 Abs 2 BVergG für Sektorenauftraggeber).
Es gibt 2 Arten der e-AUKTION (§ 31 Abs 3 und 4 BVergG für öffentliche
Auftraggeber; § 196 Abs 3 und 4 BVergG für Sektorenauftraggeber):
Bei der einfachen e-AUKTION erfolgt der Zuschlag auf das Angebot mit dem
niedrigsten Preis.
Bei der sonstigen e-AUKTION erfolgt der Zuschlag auf das technisch und
wirtschaftlich günstigste Angebot.
Auf www.e-AUKTION.at wird derzeit nur die einfache e-AUKTION nach dem
Billigstbieterprinzip angeboten.
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