Erläuterungen zur e-AUKTION gemäß Bundesvergabegesetz
für öffentliche Auftragsvergaben

Bei welchen öffentlichen Vergabeverfahren ist die e-AUKTION gemäß Bundesvergabegesetz zur Ermittlung des Angebotes für die Zuschlagserteilung zulässig?

Öffentliche Auftraggeber: Die Wahl des Billigstbotes mittels e-AUKTION kann durch öffentliche Auftraggeber bei vorheriger Durchführung folgender Verfahren gewählt werden, sofern die Spezifikationen des Auftragsgegenstandes eindeutig und vollständig beschrieben werden können (§ 146 Abs 1 BVergG):

  • offenes Verfahren;
  • nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
  • Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung nach erfolgloser Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens mit Bekanntmachung;
  • Auftragsvergabe aufgrund einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb;
  • Auftragsvergabe aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems nach gesonderter Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Sektorenauftraggeber: Die Wahl des Billigstbotes mittels e-AUKTION kann durch Sektorenauftraggeber bei vorheriger Durchführung folgender Verfahren gewählt werden, sofern die Spezifikationen des Auftragsgegenstandes eindeutig und vollständig beschrieben werden können (§ 196 Abs 2 BVergG):

  • offenes Verfahren;
  • nicht offenes Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
  • Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
  • Auftragsvergabe aufgrund einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb;
  • Auftragsvergabe aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb.

Wenn der Auftrag mit einer e-AUKTION vergeben werden soll, ist in die Bekanntmachung (bzw. in den Aufruf zum Wettbewerb bei Sektorenauftraggebern) ein Hinweis aufzunehmen, dass das Angebot für die Zuschlagserteilung im Wege einer elektronischen Auktion auf der Vergabeplattform www.e-AUKTION.at ermittelt wird (§ 46 Abs 4 für öffentliche Auftraggeber; § 207 Abs 4 für Sektorenauftraggeber). Die Bekanntmachung für das gewählte Vergabeverfahren (bzw. Aufruf zum Wettbewerb bei Sektorenauftraggebern) ist auch im Internet zu veröffentlichen (§ 146 Abs 2 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 281 Abs 2 BVergG für Sektorenauftraggeber).

Noch vor Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren eingereichten Angebote anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung zu unterziehen (§ 146 Abs 4 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 281 Abs 4 BVergG für Sektorenauftraggeber). Der Durchführung der Auktionen ist unsere Auktionsordnung zugrunde zu legen, sie ist in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen und hat folgende Bestimmungen zu enthalten (§ 146 Abs 3 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 281 Abs 3 BVergG für Sektorenauftraggeber):

  • Registrierungs- und Identifizierungserfordernisse;
  • Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung der Auktion, zu den technischen Modalitäten und zu den Merkmalen der Anschlussverbindung;
  • Komponenten (Zuschlagskriterien), deren Wert Gegenstand der Auktion ist;
  • die Obergrenzen der zu auktionierenden Werte;
  • Ablauf der Auktion (insbesondere allfälliges Minimum der Angebotsstufen);
  • Zeitpunkt des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;
  • Ausscheidungsgründe;
  • Termine;
  • Internetadresse, auf der während der Auktion das aktuell niedrigste Angebot veröffentlicht wird;
  • Informationen, die den Bietern während oder nach der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, der diesbezügliche Zeitpunkt und die Internet-Adresse der Zur-Verfügung-Stellung;
  • gegebenenfalls Vadium.

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