Erläuterungen zur e-AUKTION gemäß Bundesvergabegesetz
für öffentliche Auftragsvergaben
Bei welchen öffentlichen Vergabeverfahren ist die e-AUKTION gemäß Bundesvergabegesetz
zur Ermittlung des Angebotes für die Zuschlagserteilung zulässig?
Öffentliche Auftraggeber: Die Wahl des Billigstbotes mittels e-AUKTION kann durch
öffentliche Auftraggeber bei vorheriger Durchführung folgender Verfahren gewählt
werden, sofern die Spezifikationen des Auftragsgegenstandes eindeutig und vollständig
beschrieben werden können (§ 146 Abs 1 BVergG):
- offenes Verfahren;
- nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
-
Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung nach erfolgloser Durchführung eines offenen
oder nicht offenen Verfahrens mit Bekanntmachung;
- Auftragsvergabe aufgrund einer
Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb;
- Auftragsvergabe
aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems nach gesonderter Aufforderung zur
Angebotsabgabe.
Sektorenauftraggeber: Die Wahl des Billigstbotes mittels e-AUKTION kann durch Sektorenauftraggeber
bei vorheriger Durchführung folgender Verfahren gewählt werden, sofern die Spezifikationen
des Auftragsgegenstandes eindeutig und vollständig beschrieben werden können (§
196 Abs 2 BVergG):
- offenes Verfahren;
- nicht offenes Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
- Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
- Auftragsvergabe
aufgrund einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb;
-
Auftragsvergabe aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems nach vorherigem Aufruf
zum Wettbewerb.
Wenn der Auftrag mit einer e-AUKTION vergeben werden soll, ist in die Bekanntmachung
(bzw. in den Aufruf zum Wettbewerb bei Sektorenauftraggebern) ein Hinweis aufzunehmen,
dass das Angebot für die Zuschlagserteilung im Wege einer elektronischen Auktion
auf der Vergabeplattform www.e-AUKTION.at ermittelt wird (§ 46 Abs 4 für öffentliche
Auftraggeber; § 207 Abs 4 für Sektorenauftraggeber). Die Bekanntmachung für das
gewählte Vergabeverfahren (bzw. Aufruf zum Wettbewerb bei Sektorenauftraggebern)
ist auch im Internet zu veröffentlichen (§ 146 Abs 2 BVergG für öffentliche Auftraggeber;
§ 281 Abs 2 BVergG für Sektorenauftraggeber).
Noch vor Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren eingereichten
Angebote anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung
zu unterziehen (§ 146 Abs 4 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 281 Abs 4 BVergG
für Sektorenauftraggeber). Der Durchführung der Auktionen ist unsere Auktionsordnung
zugrunde zu legen, sie ist in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen und hat folgende
Bestimmungen zu enthalten (§ 146 Abs 3 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 281
Abs 3 BVergG für Sektorenauftraggeber):
- Registrierungs- und Identifizierungserfordernisse;
- Angaben zur verwendeten
elektronischen Vorrichtung der Auktion, zu den technischen Modalitäten und zu den
Merkmalen der Anschlussverbindung;
- Komponenten (Zuschlagskriterien), deren Wert
Gegenstand der Auktion ist;
- die Obergrenzen der zu auktionierenden Werte;
-
Ablauf der Auktion (insbesondere allfälliges Minimum der Angebotsstufen);
- Zeitpunkt
des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;
- Ausscheidungsgründe;
-
Termine;
- Internetadresse, auf der während der Auktion das aktuell niedrigste
Angebot veröffentlicht wird;
- Informationen, die den Bietern während oder nach
der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, der diesbezügliche Zeitpunkt
und die Internet-Adresse der Zur-Verfügung-Stellung;
- gegebenenfalls Vadium.
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