Erläuterungen zur e-AUKTION gemäß Bundesvergabegesetz
für öffentliche Auftragsvergaben
Wie läuft ein öffentliches Vergabeverfahren mit einer e-AUKTION gemäß Bundesvergabegesetz
ab?
Legen Sie als Auftraggeber noch vor der Bekanntmachung (bzw. Aufruf zum Wettbewerb)
und Ausschreibung des zu vergebenden Auftrags auf www.e-AUKTION.at eine neue Auktion
an und folgen Sie den einzelnen Schritten der Anleitung zur Bekanntmachung des Vergabeverfahrens
(bzw. zum Aufruf zum Wettbewerb) und zur Erstellung der Ausschreibungsunterlagen.
In die Bekanntmachung (bzw. den Aufruf zum Wettbewerb) ist ein Hinweis auf Durchführung
einer elektronischen Auktion zur Ermittlung des Angebotes für die Zuschlagserteilung
auf www.e-AUKTION.at aufzunehmen, in die Ausschreibung ist zusätzlich die auf www.e-AUKTION.at
bei Anlage einer neuen Auktion generierte Auktionsordnung aufzunehmen. Das Vergabeverfahren
läuft bis zur Angebotsöffnung ganz gewöhnlich ab.
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich. Alle Bieter, die in dem der e-AUKTION
vorangegangenen Vergabeverfahren zulässige Angebote gelegt haben, sind vom Auftraggeber
über www.e-AUKTION.at gleichzeitig mittels E-Mail aufzufordern, gemäß den Festlegungen
in den Ausschreibungsunterlagen neue Preise auf www.e-AUKTION.at abzugeben. Alle
eingeladenen Bieter haben ab diesem Zeitpunkt mittels übermitteltem Benutzernamen
und Passwort uneingeschränkten und unentgeltlichen Zugang zur e-AUKTION. Nicht eingeladene
Unternehmer können die e-AUKTION nicht einsehen. Die e-AUKTION startet frühestens
zwei Arbeitstage nach Versenden der Teilnahmeaufforderung (§ 147 Abs 1 BVergG für
öffentliche Auftraggeber; § 282 Abs 1 BVergG für Sektorenauftraggeber).
Während der e-AUKTION ist das aktuelle Billigstgebot in anonymisierter Form für
den Auftraggeber und die teilnehmenden Bieter auf www.e-AUKTION.at ersichtlich.
Die Identität der Teilnehmer wird bis zum Ende der e-AUKTION nicht bekannt gegeben
(§ 147 Abs 9 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 282 Abs 9 BVergG für Sektorenauftraggeber),
um die e-AUKTION - etwa durch Absprachen - nicht zu gefährden. Aus diesem Grund
ist den Bietern auch die Teilnahme an der Öffnung der Angebote im vorangegangenen
Vergabeverfahren nicht gestattet und das Ergebnis der Öffnung geheim zu halten,
wenn eine eine e-AUKTION nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens
mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird (§ 147 Abs 2 BVergG für öffentliche
Auftraggeber; § 282 Abs 2 BVergG für Sektorenauftraggeber).
Die e-AUKTION wird beendet (§ 147 Abs 4 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 282
Abs 4 BVergG für Sektorenauftraggeber)aggeber).
Die e-AUKTION wird beendet (§ 147 Abs 4 BVergG für öffentliche Auftraggeber;
§ 282 Abs 4 BVergG für Sektorenauftraggeber)
- zu dem in der Teilnahmeaufforderung angegebenen Zeitpunkt oder
- zu jenem
in Punkt 1. bezeichneten Zeitpunkt zuzüglich einer "Verlängerung" von
zehn Minuten, sofern innerhalb der letzten zehn Minuten vor dem angesetzten Ende
der e-AUKTION zumindest ein gültiges Angebot abgegeben wird; oder
- wenn
der Auftraggeber die e-AUKTION aus sachlichen Gründen abbricht.
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