Erläuterungen zur e-AUKTION gemäß Bundesvergabegesetz
für öffentliche Auftragsvergaben

Wann ist der Abbruch eines öffentlichen Vergabeverfahrens und der e-AUKTION gemäß
Bundesvergabegesetz möglich oder geboten?

  1. Öffentliche Auftraggeber:ber:
    1. Der Widerruf des Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist

      Das Vergabeverfahren muss vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen werden, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten (§ 138 Abs 1 BVergG).

      Das Vergabeverfahren kann vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen werden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (§ 138 Abs 2 BVergG).

    2. Der Widerruf des Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist

      Das Vergabeverfahren muss nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen werden(§ 139 Abs 1 BVergG), wenn

      • Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
      • Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
      • kein Angebot eingelangt ist, oder
      • nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
    3. Der Abbruch einer bereits gestarteten e-AUKTION

      Die e-AUKTION kann vom Auftraggeber abgebrochen werden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (§ 147 Abs 8 BVergG).

  2. Sektorenauftraggeber:

    Das Vergabeverfahren kann widerrufen und eine e-AUKTION abgebrochen werden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (§§ 278 und 282 Abs 8 BVergG).

  3. Bekanntmachung des Widerrufs des Vergabeverfahrens und des Abbruchs der e-AUKTION

    Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber haben unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben, wenn sie beabsichtigen, ein Vergabeverfahren zu widerrufen und eine e-AUKTION abzubrechen (§ 140 Abs 1 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 279 Abs 1 BVergG für Sektorenauftraggeber). Diese Widerrufsentscheidung hat die sachlichen Gründe für Widerruf und Abbruch sowie das Ende der Stillhaltefrist von 7 Tagen zu beinhalten (§ 140 Abs 2 BVergG; § 279 Abs 2 BVergG für Sektorenauftraggeber). Die Widerrufsentscheidung ist während der Stillhaltefrist vor den Vergabekontrollbehörden anfechtbar. Nach Ablauf der Stillhaltefrist ist vom Auftraggeber der Widerruf in der selben Form wie die Widerrufsentscheidung zu erklären, damit wird das Vergabeverfahren beendet und auch die e-AUKTION rechtswirksam abgebrochen (§ 140 Abs 3 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 279 Abs 3 BVergG für Sektorenauftraggeber).

    Vor Ablauf der Angebotsfrist ist die Widerrufsentscheidung in der selben Form bekannt zu machen wie die Ausschreibung. Bewerbern, an welche die Ausschreibungsunterlagen abgegeben wurden, und Bietern ist die Widerrufsentscheidung unverzüglich und nachweislich per E-Mail oder Fax zu übermitteln (§ 140 Abs 2 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 279 Abs 2 BVergG für Sektorenauftraggeber). Sofern die Bieter zur Teilnahme an der e-AUKTION bereits eingeladen wurden, wenn das Vergabeverfahren widerrufen werden soll, kann die Übermittlung der Widerrufsentscheidung per E-Mail über www.e-AUKTION.at erfolgen. Der Abbruch einer bereits gestarteten e-AUKTION ist den Bietern vom Auftraggeber mittels E-Mail über www.e-AUKTION.at mitzuteilen und erfolgt gleichzeitig eine Widerrufsentscheidung auf der in der Auktionsordnung angegebenen Internetseite (§ 147 Abs 8 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 282 Abs 8 BVergG für Sektorenauftraggeber). In allen Fällen ist nach Ablauf der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung und des Abbruchs der e-AUKTION noch der Widerruf des Vergabverfahrens zu erklären, damit ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand eingeleitet werden kann (§ 140 Abs 7 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 279 Abs 6 BVergG für Sektorenauftraggeber).

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