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Erläuterungen zur e-AUKTION gemäß Bundesvergabegesetz
für öffentliche Auftragsvergaben
Wann ist der Abbruch eines öffentlichen Vergabeverfahrens und der e-AUKTION gemäß
Bundesvergabegesetz möglich oder geboten?
- Öffentliche Auftraggeber:ber:
- Der Widerruf des Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist
Das Vergabeverfahren muss vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen
werden, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung
des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu
einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten (§
138 Abs 1 BVergG).
Das Vergabeverfahren kann vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen
werden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (§ 138 Abs 2 BVergG).
- Der Widerruf des Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist
Das Vergabeverfahren muss nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen
werden(§ 139 Abs 1 BVergG), wenn
- Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens
bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
- Umstände
bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt
gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten,
oder
- kein Angebot eingelangt ist, oder
- nach dem Ausscheiden von Angeboten
kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
- Der Abbruch einer bereits gestarteten e-AUKTION
Die e-AUKTION kann vom Auftraggeber abgebrochen
werden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (§ 147 Abs 8 BVergG).
- Sektorenauftraggeber:
Das Vergabeverfahren kann widerrufen und eine e-AUKTION abgebrochen
werden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (§§ 278 und 282
Abs 8 BVergG).
- Bekanntmachung des Widerrufs des Vergabeverfahrens und des Abbruchs der
e-AUKTION
Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber haben unverzüglich und
nachweislich bekannt zu geben, wenn sie beabsichtigen, ein Vergabeverfahren zu widerrufen
und eine e-AUKTION abzubrechen (§ 140 Abs 1 BVergG für öffentliche
Auftraggeber; § 279 Abs 1 BVergG für Sektorenauftraggeber). Diese Widerrufsentscheidung
hat die sachlichen Gründe für Widerruf und Abbruch sowie das Ende der
Stillhaltefrist von 7 Tagen zu beinhalten (§ 140 Abs 2 BVergG; § 279 Abs
2 BVergG für Sektorenauftraggeber). Die Widerrufsentscheidung ist während
der Stillhaltefrist vor den Vergabekontrollbehörden anfechtbar. Nach Ablauf
der Stillhaltefrist ist vom Auftraggeber der Widerruf in der selben Form wie die
Widerrufsentscheidung zu erklären, damit wird das Vergabeverfahren beendet
und auch die e-AUKTION rechtswirksam abgebrochen (§ 140 Abs 3 BVergG für
öffentliche Auftraggeber; § 279 Abs 3 BVergG für Sektorenauftraggeber).
Vor Ablauf der Angebotsfrist ist die Widerrufsentscheidung in der selben Form bekannt
zu machen wie die Ausschreibung. Bewerbern, an welche die Ausschreibungsunterlagen
abgegeben wurden, und Bietern ist die Widerrufsentscheidung unverzüglich und
nachweislich per E-Mail oder Fax zu übermitteln (§ 140 Abs 2 BVergG für
öffentliche Auftraggeber; § 279 Abs 2 BVergG für Sektorenauftraggeber).
Sofern die Bieter zur Teilnahme an der e-AUKTION bereits eingeladen wurden, wenn
das Vergabeverfahren widerrufen werden soll, kann die Übermittlung der Widerrufsentscheidung
per E-Mail über www.e-AUKTION.at erfolgen. Der Abbruch einer bereits gestarteten
e-AUKTION ist den Bietern vom Auftraggeber mittels E-Mail über www.e-AUKTION.at
mitzuteilen und erfolgt gleichzeitig eine Widerrufsentscheidung auf der in der Auktionsordnung
angegebenen Internetseite (§ 147 Abs 8 BVergG für öffentliche Auftraggeber;
§ 282 Abs 8 BVergG für Sektorenauftraggeber). In allen Fällen ist
nach Ablauf der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung und des
Abbruchs der e-AUKTION noch der Widerruf des Vergabverfahrens zu erklären,
damit ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand eingeleitet
werden kann (§ 140 Abs 7 BVergG für öffentliche Auftraggeber; §
279 Abs 6 BVergG für Sektorenauftraggeber).
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