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Erläuterungen zur e-AUKTION gemäß Bundesvergabegesetz
für öffentliche Auftragsvergaben
Was ist die einfache e-AUKTION nach dem Billigstbieterprinzip?
Bei einer e-AUKTION nach dem Billigstbieterprinzip ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium,
es sind somit bei dieser "einfachen e-AUKTION" nur Angebote betreffend den Preis
zulässig (§ 148 Abs 1 BVergG für öffentliche Auftraggeber; §
283 Abs 1 BVergG für Sektorenauftraggeber). Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot
mit dem niedrigsten Preis (§ 148 Abs 3 BVergG für öffentliche Auftraggeber;
§ 283 Abs 3 BVergG für Sektorenauftraggeber). Es wird somit bei der einfachen
e-AUKTION "nach unten" geboten, weshalb von einer "reverse auction" gesprochen wird.
Während der laufenden e-AUKTION wird den Teilnehmern immer der aktuell niedrigste
Preis bekannt gegebenen.
Das BVergG geht im Oberschwellenbereich von einer Präferenz zugunsten des Zuschlags
nach dem Bestbieterprinzips aus. Das Billigstbieterprinzip ist im Oberschwellenbereich
nur wählbar, wenn der Qualitätsstandard der Leistung klar und eindeutig
definiert ist (§ 80 Abs 3 BVergG für öffentliche Auftraggeber; §
237 Abs 3 BVergG für Sektorenauftraggeber), sodass gleichwertige Angebote sichergestellt
sind. Die Festlegungen in der Ausschreibung müssen einen klaren und eindeutigen
Qualitätsstandard zB in technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht
auf definiertem Niveau gewährleisten. Der Gesetzgeber nennt als Beispiele für
klar und eindeutig definierbare Leistungen bestimmte Arten von Rohbauarbeiten, standardisierte
Leistungen im Straßenbau, Lieferungen von Waren mit hohem Standardisierungsgrad
und standardisierte Dienstleistungen. Bei Leistungen mit komplexer Aufgabenstellung,
bei geistigen Dienstleistungen und wenn bei beliebigen Leistungen Folgekosten berücksichtigt
werden sollen, könne das Billigstbieterprinzip nicht zum Tragen kommen. Geistige
Dienstleistungen sind typischer Weise allein einer Zuschlagsermittlung auf das technisch
und wirtschaftlich günstigste Angebot zugänglich (1171 BlgNR 22. GP).
Auftraggeber haben im Unterschwellenbereich die freie Wahl des Zuschlagsprinzips
und somit einen größeren Gestaltungsspielraum. Es ist jedoch darauf aufmerksam
zu machen, dass die Anwendung des Billigstbieterprinzips dennoch implizit voraussetzt,
dass die Angebote vergleichbar sind. Dies folgt insbesondere aus dem Grundsatz des
fairen Wettbewerbs. Der Preis als einziges Zuschlagskriterium ist daher nur dann
sachlich gerechtfertigt, wenn ein Vergleichsstandard existiert und die Leistungsangebote
dementsprechend vergleichbar sind (1171 BlgNR 22. GP).
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