Erläuterungen zur e-AUKTION gemäß Bundesvergabegesetz
für öffentliche Auftragsvergaben

Was ist die einfache e-AUKTION nach dem Billigstbieterprinzip?

Bei einer e-AUKTION nach dem Billigstbieterprinzip ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium, es sind somit bei dieser "einfachen e-AUKTION" nur Angebote betreffend den Preis zulässig (§ 148 Abs 1 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 283 Abs 1 BVergG für Sektorenauftraggeber). Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis (§ 148 Abs 3 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 283 Abs 3 BVergG für Sektorenauftraggeber). Es wird somit bei der einfachen e-AUKTION "nach unten" geboten, weshalb von einer "reverse auction" gesprochen wird. Während der laufenden e-AUKTION wird den Teilnehmern immer der aktuell niedrigste Preis bekannt gegebenen.

Das BVergG geht im Oberschwellenbereich von einer Präferenz zugunsten des Zuschlags nach dem Bestbieterprinzips aus. Das Billigstbieterprinzip ist im Oberschwellenbereich nur wählbar, wenn der Qualitätsstandard der Leistung klar und eindeutig definiert ist (§ 80 Abs 3 BVergG für öffentliche Auftraggeber; § 237 Abs 3 BVergG für Sektorenauftraggeber), sodass gleichwertige Angebote sichergestellt sind. Die Festlegungen in der Ausschreibung müssen einen klaren und eindeutigen Qualitätsstandard zB in technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht auf definiertem Niveau gewährleisten. Der Gesetzgeber nennt als Beispiele für klar und eindeutig definierbare Leistungen bestimmte Arten von Rohbauarbeiten, standardisierte Leistungen im Straßenbau, Lieferungen von Waren mit hohem Standardisierungsgrad und standardisierte Dienstleistungen. Bei Leistungen mit komplexer Aufgabenstellung, bei geistigen Dienstleistungen und wenn bei beliebigen Leistungen Folgekosten berücksichtigt werden sollen, könne das Billigstbieterprinzip nicht zum Tragen kommen. Geistige Dienstleistungen sind typischer Weise allein einer Zuschlagsermittlung auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zugänglich (1171 BlgNR 22. GP).

Auftraggeber haben im Unterschwellenbereich die freie Wahl des Zuschlagsprinzips und somit einen größeren Gestaltungsspielraum. Es ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass die Anwendung des Billigstbieterprinzips dennoch implizit voraussetzt, dass die Angebote vergleichbar sind. Dies folgt insbesondere aus dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs. Der Preis als einziges Zuschlagskriterium ist daher nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn ein Vergleichsstandard existiert und die Leistungsangebote dementsprechend vergleichbar sind (1171 BlgNR 22. GP).


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