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Lexikon - Begriffsbestimmungen nach § 2 Bundesvergabegesetz
- Abänderungsangebot ist ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick
auf die ausgeschriebene Leistung eine lediglich geringfügige technische, jedoch
gleichwertige Änderung, etwa bei der Materialwahl, in der Regel auf Positionsebene,
beinhaltet, das von der ausgeschriebenen Leistung aber nicht in einem so weitgehenden
Ausmaß wie ein Alternativangebot abweicht.
- Alternativangebot ist ein Angebot über einen alternativen
Leistungsvorschlag des Bieters.
- Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung
gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
- Angebotsbestandteil ist jeder gesonderte Teil eines aus mehreren
Teilen bestehenden Angebotes (wie zB eigenständige Unterlagen, Nachweise, Erklärungen,
Dokumente, eigenständige Dateien).
- Angebotshauptteil ist jener Angebotsbestandteil, der zumindest
folgende Angaben enthalten muss:
- Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei
Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens
und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse,
-
die elektronische Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist,
-
den Gesamtpreis oder den Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger
Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für
die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch
die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise,
-
bei veränderlichen Preisen - sofern nicht entsprechende ÖNORMen für
anwendbar erklärt worden sind - die Regeln und Voraussetzungen, die eine eindeutige
Preisumrechnung ermöglichen,
- allfällige Alternativ- oder Abänderungsangebotspreise
sowie
- das Angebotsinhaltsverzeichnis.
- Angebotsinhaltsverzeichnis ist die vollständige Aufzählung
der dem Angebotshauptteil beigeschlossenen oder gesondert eingereichten weiteren
Angebotsbestandteile.
- Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer,
die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses
dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung
einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.
- Auftraggeber ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen
Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt
oder zu erteilen beabsichtigt.
- Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart
wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.
- Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von
Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche
Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf
zum Wettbewerb, Ausschreibungs-, Wettbewerbs und Auktionsunterlagen, Beschreibung
der Bedürfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog).
- Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten,
das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen
soll.
- Bewerber ist ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern,
der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will und dies durch einen Teilnahmeantrag
oder eine Anforderung bzw. das Abrufen von Ausschreibungsunterlagen bekundet hat.
- Bieter ist ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern,
der ein Angebot eingereicht hat.
- Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer
zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes.
- Elektronisch ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte
für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung
von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über
Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen,
weitergeleitet und empfangen werden.
- Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
- Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
aa) im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während
der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die
Zuschlagsentscheidung;
bb) im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem
Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages);
die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige
Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die
Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
cc) im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen
Aufruf zum Wettbewerb: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen
während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung;
die Zuschlagsentscheidung;
dd) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem
Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages);
die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige
Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist;
das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
ee) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen
Aufruf zum Wettbewerb: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen
während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden
eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
ff) im offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung
über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung
zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;
gg) im nicht offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme;
die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes
bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden
Verhandlungsverfahren;
hh) im geladenen Wettbewerb: die Wettbewerbsunterlagen; die Widerrufsentscheidung;
die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder
die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;
ii) bei der Rahmenvereinbarung gemäß § 25 Abs. 7: hinsichtlich des
zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren
Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der
Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen
Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; bei einer Rahmenvereinbarung,
die mit mehreren Unternehmern abgeschlossen wurde, der erneute Aufruf zum Wettbewerb;
das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
jj) bei der Rahmenvereinbarung gemäß § 192 Abs. 7: hinsichtlich
des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert
anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa) bis ee) oder nn) mit Ausnahme
der Zuschlagsentscheidung; Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen
Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; die Widerrufsentscheidung;
die Zuschlagsentscheidung;
kk) bei dynamischen Beschaffungssystemen: hinsichtlich des zum Abschluss des dynamischen
Beschaffungssystems führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen
gemäß sublit. aa) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Nicht-Zulassung
zur Teilnahme; die gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe; das Ausscheiden eines
Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
ll) beim wettbewerblichen Dialog: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme;
die Aufforderung zur Teilnahme; die Nichtberücksichtigung einer Lösung
in der Dialogphase; den Abschluss der Dialogphase; die Aufforderung zur Angebotsabgabe,
das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
mm) im Prüfsystem: die Ausschreibung; die Ablehnung des Antrages auf Aufnahme
in das Prüfsystem; die Mitteilung über die beabsichtigte Aberkennung der
Qualifikation;
nn) bei der Direktvergabe: die Wahl des Vergabeverfahrens.
- Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert
anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können
nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung
gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.
- Europäische technische Zulassung ist eine positive technische
Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der
wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt auf Grund der spezifischen
Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen.
Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Organisation erteilt.
- Geistige Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend
zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung
einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige
Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch
eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung (konstruktive
Leistungsbeschreibung) möglich.
- Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation,
die nach einem von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren
erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
wurde.
- Kriterien:
- Angebotspreis (Auftragssumme) ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer (zivilrechtlicher
Preis).
- Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die
in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist.
-
Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen
(wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreise, soziale Aufwendungen)
für den vereinbarten Zeitraum unveränderlich bleibt.
- Gesamtpreis ist
die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter
Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis
ist das "Entgelt" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer.
- Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung
oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis.
- Regiepreis ist der Preis
für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem
Aufwand abgerechnet wird.
- Veränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung
vereinbarter Grundlagen geändert werden kann.
- Lösung ist die im Zuge eines wettbewerblichen Dialogs von
einem Teilnehmer am Dialog eingebrachte, nicht verbindliche Darlegung der Mittel
zur Erfüllung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers, die
Gegenstand der Erörterungen zwischen dem Teilnehmer und dem Auftraggeber ist.
- Netzabschlusspunkt ist die Gesamtheit der physischen Verbindungen
und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes
und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels
dieses Netzes erforderlich sind.
- Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten
Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde,
deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der
nachstehenden Kategorien fällt:
- Europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen
wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
- Internationale Norm: Norm,
die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit
zugänglich ist.
- Internationale Norm: Norm, die von einem internationalen
Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
- Öffentliche Telekommunikationsdienste sind Telekommunikationsdienste,
mit deren Erbringung die Vertragsparteien des EWR-Abkommens ausdrücklich insbesondere
eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen betraut haben.
- Öffentliches Telekommunikationsnetz ist die öffentliche
Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten
über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen
Wege übertragen werden können.
- Preis:
- Angebotspreis (Auftragssumme) ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer (zivilrechtlicher
Preis).
- Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die
in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist.
-
Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen
(wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreise, soziale Aufwendungen)
für den vereinbarten Zeitraum unveränderlich bleibt.
- Gesamtpreis ist
die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter
Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis
ist das "Entgelt" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer.
- Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung
oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis.
- ist die öffentliche
Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten
über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen
Wege übertragen werden können.
- Veränderlicher Preis ist der Preis,
der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden kann.
- Preisangebotsverfahren ist jenes Verfahren, bei dem die Bieter
auf Grund der Ausschreibungsunterlagen die Preise für vom Auftraggeber beschriebene
Leistungen in ihren Angeboten bekannt geben.
- Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist jenes Verfahren,
bei dem vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen zusätzlich zu den
beschriebenen Leistungen auch Bezugspreise bekannt gegeben werden, zu denen die
Bieter in ihren Angeboten - gewöhnlich in Prozent ausgedrückt - Aufschläge
oder Nachlässe angeben.
- Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende
Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können
auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein.
Sofern in diesem Bundesgesetz das Erfordernis der Schriftlichkeit vorgesehen ist,
wird diesem Erfordernis auch durch elektronische Form entsprochen.
- Sichere elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur,
die den Anforderungen von § 2 Z 3 des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr.
190/1999, entspricht.
- Sicheres Verketten ist die Verknüpfung eines Angebotsbestandteiles
in elektronischer Form mit dem Angebotshauptteil durch Eintragung des jeweiligen
Dateinamens und des aus dieser Datei gebildeten Hashwertes im Angebotsinhaltsverzeichnis
und nachfolgendes sicheres elektronisches Signieren des Angebotshauptteiles.
- Sicherstellungen:
- Vadium ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der
Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der
Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers
schuldhaft nicht behebt.
- Kaution ist eine Sicherstellung für den Fall,
dass ein Vertragspartner bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten
verletzt.
- Deckungsrücklass ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen
(Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan), denen nur annähernd ermittelte
Leistungen zugrunde liegen. Ferner ist der Deckungsrücklass eine Sicherstellung
für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, sofern diese nicht
durch eine Kaution abgesichert ist.
- Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung
für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder
aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
- Technische Bezugsgröße ist jeder Bezugsrahmen, der keine
offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach den an die
Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
- Technische Spezifikationen:
- Technische Spezifikationen sind bei Bauaufträgen sämtliche, insbesondere
in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung,
ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung,
das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können,
dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.
Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, die Konzeption
für alle Anforderungen (einschließlich des Zuganges für Menschen
mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für die Gebrauchstauglichkeit,
Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Qualitätssicherungsverfahren,
Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung
und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und -methoden.
Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und
die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion
und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen
technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder der
dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften
anzugeben in der Lage ist.
- Technische Spezifikationen sind bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für
ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen,
die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zuganges für
Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für die
Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses,
einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie,
Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung,
Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
- Telekommunikationsdienste sind Dienste, die ganz oder teilweise
in der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz
durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
- Unternehmer sind Rechtsträger wie natürliche oder juristische
Personen, öffentliche Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Personen
und/oder Einrichtungen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften
oder Arbeits- und Bietergemeinschaften, die auf dem Markt die Ausführung von
Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen
anbieten.
- Unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung ist die unverbindliche
Erklärung eines Unternehmers, eine bestimmte Leistung im Rahmen eines dynamischen
Beschaffungssystems gegen Entgelt erbringen zu wollen.
- Variantenangebot ist ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante
des Auftraggebers.
- Verbundenes Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss
gemäß § 228 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, mit demjenigen
des Auftraggebers, Konzessionärs, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist;
im Fall von Auftraggebern, Konzessionären, Bewerbern oder Bietern, die nicht
unter diese Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der
Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar
einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss
auf den Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter ausüben können
oder die ebenso wie der Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter dem
beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es auf Grund
der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das
Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu
vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten
Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit
den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
eines anderen Unternehmens bestellen kann.
- Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe
von diesem Bundesgesetz unterliegenden Aufträgen durch diesem Bundesgesetz
unterliegende Auftraggeber berufenen Bundes und Landesbehörden.
- Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener
Bevollmächtigter des Auftraggebers, die bzw. der das Vergabeverfahren für
den Auftraggeber durchführt.
- Wahlposition ist die Beschreibung einer Leistung, die vom Auftraggeber
als Teil einer Variante zur Normalausführung vorgesehen ist.
- Wesentliche Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit,
die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die
Leistungen genügen müssen.
- Widerrufsentscheidung ist die an Unternehmer abgegebene, nicht
verbindliche Absichtserklärung, ein Vergabeverfahren widerrufen zu wollen.
- Widerrufserklärung (Widerruf) ist die an Unternehmer abgegebene
Erklärung des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung bzw.
ohne Ermittlung des oder der Gewinner(s) bzw. des oder der Teilnehmer(s) zu beenden.
- Zeitstempeldienst ist eine Bescheinigung, die den Anforderungen
von § 2 Z 12 SigG entspricht.
- Zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber,
der
- für Auftraggeber bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder
-
Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen
für Auftraggeber abschließt.
- Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter abgegebene, nicht verbindliche
Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
- Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene
schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen.
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